AGB’s

1. Allgemeine Bedingungen für den Verleih von Temporär Personal
1.1 Die Geschäftsbedingungen basieren auf den Grundlagen des AVG (Arbeitsvermittlungsgesetz) und den jeweiligen vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten GAV (Gesamtarbeitsvertrag).
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil des Verleihvertrages. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft und gelten während der Dauer des Einsatzes unseres temporären Mitarbeitenden beim Kunden.
1.3 Der Kunde anerkennt unsere AGB. Ist er damit nicht einverstanden, hat er uns sofort zu informieren; in diesem Fall wird der Einsatz unseres temporären Mitarbeitenden sofort beendet und der Verleihvertrag fällt dahin. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftlichkeit.

2. Vertragsverhältnisse
2.1 Das unseren Kunden von uns zur Verfügung gestellte temporäre Personal wurde sorgfältig geprüft und den gestellten Anforderungen entsprechend ausgewählt. Unser temporär Mitarbeitenden sind durch einen Arbeitsvertrag an Kobot Personal GmbH gebunden und stehen in keinem vertraglichen Verhältnis zu unseren Kunden.
2.2 Art der zu leistenden Arbeit, Stundentarif, Spesen, Einsatzort, Beginn und Dauer des Einsatzes sowie Arbeitszeit werden im Voraus telefonisch vereinbart und im Verleihvertrag schriftlich bestätigt. Diese Abmachungen gelten jeweils nur während der Dauer des vereinbarten Einsatzes.
2.3 Die temporär Mitarbeitenden werden von Kobot Personal GmbH verpflichtet, sich den Bedürfnissen des Kunden anzupassen, dessen Arbeitszeit, Betriebsordnung und Gepflogenheiten zu anerkennen und zu befolgen. Sie haben Ihre Arbeiten nach bestem beruflichem Können sorgfältig und pflichtbewusst auszuführen. Sie anerkennen ihre Schweigepflicht gegenüber Drittpersonen.
2.4 Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, die temporär Mitarbeitenden so zu instruieren und zu überwachen, dass sie ihre Verpflichtungen aus Ziffer 2.3. erfüllen können. Der Kunde stellt überdies die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung und prüft, dass diese von unseren temporär Mitarbeitenden richtig gehandhabt werden.
2.5 Außerdem verpflichtet sich der Kunde, alle Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der temporär Mitarbeitenden zu treffen (EKAS-Richtlinien 6508 vom 1.1.2000) und sich an die, der Tätigkeit entsprechenden, gesetzlichen Vorschriften zu halten. Er ist dafür besorgt, dass unsere temporär Mitarbeitenden die besonderen Sicherheitsvorschriften kennen und auch einhalten.
2.6 Sind die temporär Mitarbeitenden den Anforderungen unseres Kunden wider Erwarten nicht gewachsen, steht dem Kunden innerhalb den ersten vier Arbeitsstunden eines Einsatzes das Recht auf Rückweisung ohne Verrechnung zu, wobei wir uns sofort um eine Ersatzkraft bemühen werden.
2.7 Sofern der Kunde einem allgemeinverbindlichen erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht, verpflichtet er sich, diese Tatsache vor Abschluss des Verleihvertrags, spätestens jedoch bei Erhalt des Verleihvertrags, an Kobot Personal GmbH bekannt zu geben und überdies Kobot Personal GmbH über die im Gesamtarbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen betreffend Lohn und Arbeitszeit zu informieren, widrigenfalls angenommen wird, der Kunde unterstehe keinem GAV. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung und wird Kobot Personal GmbH vom temporär Mitarbeitenden aufgrund der Differenzen belangt, so wird der dem Mitarbeitenden zustehende Differenzbetrag zuzüglich die sich aus Verleihvertrag und dem Arbeitsvertrag ergebende Marge zu Gunsten von Kobot Personal GmbH dem Kunden nachbelastet.

3. Rapportwesen
3.1 Aufgrund des vom Kunden unterzeichneten Arbeitsrapportes, den unsere temporär Mitarbeitenden täglich oder nach Wunsch wöchentlich vorlegen, zahlen wir das Salär direkt unserem temporär Mitarbeitenden und berechnen dem Kunden wöchentlich die ausgewiesenen Arbeitsstunden. Durch die Unterschrift des Kunden bezeugt dieser die Richtigkeit der ausgewiesenen Arbeitsstunden auf dem Rapport und anerkennt diese als geschuldet. Die Zahlung ist innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig (Verfalltag). Im Verzugsfall gilt ein Verzugszins von 12 Prozent p.a. als vereinbart.
3.2 Im vereinbarten Stundentarif sind alle Personalnebenkosten, Versicherungsprämien, das Feriengeld, die Feiertagsentschädigung und die Kinderzulagen enthalten. Eventuelle Transport-, Übernachtungs-, Mittags-, Kilometerspesen oder andere Spesen sowie Schicht- oder Gefahrenzulagen werden separat ausgewiesen.
3.3 Überstunden dürfen nur nach vorangehender Absprache zwischen dem Kunden und Kobot Personal GmbH geleistet werden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25 Prozent bzw. 50 Prozent (Sonn- und Feiertage) des Grundtarifs fakturiert, wenn nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wird. Die Überstunden sind auf dem Arbeitsrapport eindeutig zu deklarieren und vom Kunden zu unterzeichnen.

4. Haftung
4.1 Die temporär Mitarbeitenden unterliegen grundsätzlich den Weisungen des Kunden, sie unterstehen seiner Aufsicht und Verantwortung. Kobot Personal GmbH lehnt jegliche Haftung ab für Schäden, die durch temporär Mitarbeitende verursacht werden. Bei Streitigkeiten gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

5. Kündigungsfristen
5.1 Für unbefristete Einsätze gelten folgende Kündigungsfristen: während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung mindestens zwei Arbeitstage, vom vierten bis und mit sechsten Monat ununterbrochener Anstellung mindestens sieben Tage, ab dem siebten Monat ununterbrochener Anstellung einen Monat; bei überjährigem Einsatz gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 335c OR).
5.2 Bei befristeten Einsätzen endet das Vertragsverhältnis ohne weiteres mit Ablauf der Einsatzdauer.

6. Übertritt / Try & Hire
Die temporär Mitarbeitenden können nach Beendigung des Einsatzes in den Betrieb des Kunden übertreten.
6.1 Kostenlos: Wenn die Anstellung erfolgt, nachdem der temporär Mitarbeitende einen ununterbrochenen Einsatz von mindestens drei Monaten ausgeführt hat oder der Arbeitnehmer drei Monate nach Ende des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt.
6.2 Gegen Honorar: Wenn der temporär Mitarbeitende einen Einsatz von weniger als drei Monaten ausgeführt hat und die Anstellung innert weniger als drei Monaten nach Einsatzende erfolgt. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn wird angerechnet.

7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Kobot Personal GmbH.